Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenzverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für zahlungsunfähige Privatpersonen, d.h. Personen, die weder selbstständig noch freiberuflich arbeiten (oder gearbeitet haben). Zudem muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sein, um die Verbraucherinsolvenz zu beantragen. Das Verfahren bietet die Chance für den Schuldner sich nach 3 Jahren von seinen Schulden befreien zu lassen (Restschuldbefreiung). Innerhalb dieser 3 Jahre (Insolvenz und Wohlverhaltensperiode) werden die pfändbaren Einkommensteile des Schuldners an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zwecks gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger abgetreten. Dabei muss der Schuldner während dieser 3 Jahre bestimmte Obliegenheiten, d.h. in erster Linie Pflichten zur Mitwirkung am Verfahren, erfüllen, um seine Chance auf Restschuldbefreiung zu wahren.

Regelinsolvenzverfahren

Für alle Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und unter besonderen Voraussetzungen für ehemals Selbständige und Freiberufler gilt das Regelinsolvenzverfahren. Unternehmen, d.h. juristische Personen, wie bspw. UG, GmbH, Aktiengesellschaft etc. sind im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich verpflichtet Insolvenz anzumelden. Die Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht führt zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit und unter Umständen zu privatrechtlicher Haftung der gesetzlichen Vertretungsorgane des Unternehmens.

Existiert ausreichend Vermögen, so eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Unternehmen, prüft etwaige Sanierungsmöglichkeiten bzw. verwertet die Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger.

Ist kein ausreichendes Unternehmensvermögen vorhanden, lehnt das Gericht den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Das Unternehmen ist dann ohne Verfahren von den Vertretungsorganen als Liquidatoren abzuwickeln.

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